Neues zu Abmahnungen

Sehr geehrte Kunden,
wir berichteten kürzlich von Abmahnungen einer Anwaltskanzlei.

Nun ist eine neue Abmahnung bekannt geworden, bei der bemängelt wurde, dass auf der Internetseite der Line bei den Prepaid-Karten keine Gültigkeitsdauer angegeben wird. Begründung: Gutscheine müssen eine Gültigkeit aufweisen.

Hier handelte der Abmahner voreilig.

Bei Prepaidkarten handelt es sich nämlich NICHT um Gutscheine, sondern eben um Prepaidkarten. Und diese dürfen nicht verfallen. Sie haben also keine Gültigkeitseinschränkung.

Ein Hinweis wie „Die Prepaidkarten fallen nicht unter eine Gültigkeitsbeschränkung“ o.ä. kann also nicht schaden, um einer Abmahnung von vornherein einen Riegel vorzuschieben. Sicherheitshalber erkundigen Sie sich bitte unbedingt bei einem versierten Rechtsanwalt, was Sie auf der Internetseite anzugeben haben.
Siehe dazu z.B. diese Seite: https://www.prepaid-sparer.de/prepaid-gueltigkeit.html

Zweitens kam noch eine Frage bezüglich AGB auf.

AGBs sind KEINE Pflicht, aber man hat eine Informationspflicht gegenüber den Verbrauchern, die je nach Angebot unterschiedlich ist – z.B. besteht bei Onlineangeboten eine Pflicht darüber zu informieren, wie der Vertrag zustande kommt.

Weiterführende Informationen finden Sie z.B. hier:
https://rechtsanwalt-schwenke.de/kann-man-wegen-fehlender-agb-abgemahnt-werden/
und auf anderen Seiten – wir empfehlen jedoch auf alle Fälle, einen Fachanwalt für den Bereich Internet und Telekommunikation zu konsultieren, um gegen eine Abmahnung gefeit zu sein.

Auf der www.abmahnungs-ticker.de und deren Unterseite www.abmahnungs-ticker.de/tag/agb z.B.  finden Sie ebenfalls konkrete Hinweise und können eine Beratung in Anspruch nehmen.

Mit herzlichen Grüßen,

Ihr KasCada-Team